Trinkgeld: steuerfrei, aber nicht für jeden
Für Angestellte frei, für Inhaber eine Einnahme.
Trinkgeld gehört zur Gastronomie wie der Tresen selbst. Steuerlich ist es aber nicht für alle gleich. Entscheidend ist, wer es bekommt und wie es bezahlt wird.
Für Angestellte: steuerfrei
Trinkgeld, das Gäste deinen Mitarbeitenden freiwillig und zusätzlich zum Rechnungsbetrag geben, ist für die Mitarbeitenden steuerfrei und frei von Sozialabgaben. Das gilt auch für Trinkgeld, das im Team aufgeteilt wird.
Für Inhaberinnen und Inhaber: Einnahme
Bekommst du als Inhaber selbst Trinkgeld, ist es eine Betriebseinnahme und wird versteuert. Das betrifft vor allem Betriebe, in denen die Chefin oder der Chef selbst bedient.
Trinkgeld per Karte
Zahlen Gäste das Trinkgeld mit der Karte, landet es zunächst auf dem Konto des Betriebs. Damit es für die Mitarbeitenden steuerfrei bleibt, muss es vollständig an sie weitergegeben werden. Dokumentiere das sauber, zum Beispiel mit einer Liste pro Tag oder Woche, die gegengezeichnet wird.
Kein Trinkgeld: die Servicepauschale
Ein Aufschlag, den der Betrieb verlangt, etwa „10 % Service“ auf der Rechnung, ist kein freiwilliges Trinkgeld. Er gehört zum Umsatz. Gibst du ihn an das Team weiter, ist das Arbeitslohn.
Rechtsgrundlage: § 3 Nr. 51 EStG. Stand: Oktober 2026.
Allgemeine Information, keine Steuerberatung im Einzelfall.

