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Steuererklärung, Werbungskosten, Pendeln, Homeoffice und Steuerklassen. So holst du dir Geld zurück.

5 Unterthemen20 Regeln mit RechtsgrundlageStand Oktober 2026

Steuererklärung

§ 46 EStG, § 149 AO

Viele Angestellte müssen keine Erklärung abgeben, bekommen aber Geld zurück, wenn sie es tun.

  • Pflicht unter anderem bei Steuerklasse III/V oder IV mit Faktor, Nebeneinkünften über 410 € oder Lohnersatzleistungen wie Elterngeld über 410 €.
  • Frist ohne Beratung: 31. Juli des Folgejahres, mit Beratung bis Ende Februar des übernächsten Jahres.
  • Freiwillig geht es vier Jahre rückwirkend. Für 2022 nur noch bis 31.12.2026.
  • Viele bekommen Geld zurück, weil ihre Werbungskosten über der Pauschale liegen.

Werbungskosten

§§ 9, 9a EStG

Alles, was du für deinen Job ausgibst, kann deine Steuer senken.

  • Pauschbetrag 1.230 €, für 2027 sind 1.430 € geplant. Er gilt automatisch.
  • Arbeitsmittel bis 800 € netto sofort absetzbar, teurere über die Nutzungsdauer.
  • Fortbildung, Fachliteratur, Bewerbungskosten und typische Berufskleidung zählen dazu.
  • Doppelte Haushaltsführung: Kosten der Unterkunft bis 1.000 € im Monat.

Pendeln & Homeoffice

§ 9 Abs. 2, § 4 Abs. 5 Nr. 6c EStG

Die beiden größten Posten für viele Angestellte.

  • Entfernungspauschale seit 2026: 0,38 € je Kilometer ab dem ersten Kilometer, einfache Strecke.
  • Bis 2025: 0,30 € für die ersten 20 km, ab km 21 dann 0,38 €.
  • Homeoffice: 6 € pro Tag, höchstens 210 Tage, also 1.260 € im Jahr.
  • Ein steuerfreies Jobticket vom Arbeitgeber wird auf die Entfernungspauschale angerechnet.

Steuerklassen

§ 38b EStG

Die Steuerklasse bestimmt, wie viel Lohnsteuer jeden Monat einbehalten wird.

  • I: ledig, II: alleinerziehend, III/V: Paare mit unterschiedlichem Einkommen, IV/IV: ähnliches Einkommen, VI: zweiter Job.
  • Die Steuerklasse beeinflusst nur die monatliche Lohnsteuer, nicht die endgültige Jahressteuer.
  • Bei III/V ist eine Steuererklärung Pflicht, oft mit Nachzahlung.
  • Paare können ihre Steuerklassen über Mein ELSTER wechseln.

Mehr Netto vom Brutto

§ 8 Abs. 2, § 3 Nr. 15, 33 EStG

Arbeitgeber können einiges steuerfrei oder günstig zahlen.

  • Sachbezüge bis 50 € im Monat bleiben steuerfrei, etwa Gutscheine oder Guthabenkarten.
  • Jobticket und Deutschlandticket vom Arbeitgeber sind steuerfrei.
  • Zuschüsse zur Betreuung nicht schulpflichtiger Kinder sind steuerfrei.
  • Betriebsveranstaltungen: Freibetrag 110 € pro Person, zweimal im Jahr.