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Nacht, Sonntag, Feiertag: So bleiben Zuschläge steuerfrei

Die Sätze, die Grenzen und was sich 2027 ändern soll.

Von der Steuja-Redaktion·Stand Oktober 2026·5 Min. Lesezeit

Wer nachts, sonntags oder an Feiertagen arbeitet, bekommt oft einen Zuschlag. Richtig gemacht, bleibt ein großer Teil davon steuerfrei. Für dein Team ist das mehr Netto vom Brutto, für dich ein Argument im Wettbewerb um gutes Personal.

§ 3bDiese Vorschrift im Einkommensteuergesetz regelt, welche Zuschläge in welcher Höhe steuerfrei sind.

Die Sätze im Überblick

Nachtarbeit 20 bis 6 Uhr25 %
Nachtarbeit 0 bis 4 Uhr, wenn vor 0 Uhr begonnen40 %
Sonntagsarbeit50 %
Feiertage und 31.12. ab 14 Uhr125 %
24.12. ab 14 Uhr, 25. und 26.12., 1. Mai150 %

Die Prozentsätze beziehen sich auf den Grundlohn, steuerlich höchstens auf 50 Euro pro Stunde. In der Sozialversicherung sind Zuschläge nur bis zu einem Grundlohn von 25 Euro pro Stunde beitragsfrei. Nacht- und Sonntagszuschlag können zusammen gelten. Fällt ein Feiertag auf einen Sonntag, gilt der Feiertagszuschlag.

Geplant für 2027: Laut Regierungsentwurf soll der Grundlohn, bis zu dem Sonntags- und Feiertagszuschläge steuerfrei sind, von 50 auf 75 Euro pro Stunde steigen. Für Nachtzuschläge bleibt es bei 50 Euro.

Drei Bedingungen

  • Zusätzlich: Der Zuschlag wird neben dem Grundlohn gezahlt, nicht aus ihm herausgerechnet.
  • Tatsächlich gearbeitet: Die Stunden müssen wirklich zu diesen Zeiten geleistet worden sein.
  • Nachgewiesen: Stundenzettel oder Zeiterfassung zeigen, wann gearbeitet wurde.

Ein Beispiel: Eine Köchin mit 16 Euro Grundlohn arbeitet an einem Sonntag acht Stunden. Ihr Zuschlag von 50 Prozent, also 64 Euro, bleibt steuerfrei.

Zuschläge-Rechner§ 3b EStG
Steuerfreier Zuschlag, höchstens424,80 €Grundlohn unter der Grenze
Nacht 25 % · 16,0 h72,00 €
Nacht 40 % · 4,0 h28,80 €
Sonntag 50 % · 16,0 h144,00 €
Feiertag 125 % · 8,0 h180,00 €

Rechtsgrundlage: § 3b EStG. Stand: Oktober 2026.

Allgemeine Information, keine Steuerberatung im Einzelfall.